Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1. eine Dienstleistung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne eine vollständige Anzeige gemäß erstattet zu haben oder in der Anzeige unrichtige Angaben macht;

2. die Anzeige oder Mitteilung gemäß oder 4 unterlässt;

3. eine Berufsbezeichnung entgegen den , (§) 16 oder 18 Abs 2 führt;

4. eine Dienstleistung trotz einer Mitteilung gemäß vornimmt oder vornehmen lässt;

5. einem Dienstleistungsempfänger oder einer Dienstleistungsempfängerin die im angeführten Informationen nicht gibt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:

1. in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 4 mit einer Geldstrafe bis 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;

2. in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 5 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.