Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Wurde eine Wahlanfechtung () nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.