Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. ABSCHNITT

Übertragener Wirkungsbereich

. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß , 2 und 5 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(2) Der Entscheidungsträger gemäß und 4 hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.