Auszahlung
. (1) Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Pflegegeld für Personen gemäß und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß und g, Z 5, Z 6 und Z 8 sowie wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
