Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auszahlung

. (1) Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Pflegegeld für Personen gemäß und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß und g, Z 5, Z 6 und Z 8 sowie wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; ist sinngemäß anzuwenden.