Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der und 6 ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.