Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der und 6 ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der und 6 ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.