Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete

. (1) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach werden von der Versicherungsanstalt übernommen.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß oder gemäß Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.