Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sammelstellen und Namensliste

. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1. Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,

2. eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.