Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vollziehung

. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des , des , des und 5, des , des , soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung nach und 26 bezieht, des und 3, des und des gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, unter Beachtung dessen den Bundesministern für Justiz und für Finanzen, im übrigen, soweit es sich - unbeschadet der Bestimmungen des und 3 - nicht um die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik handelt, der Landesregierung.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß ist der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.