ABSCHNITT III
WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT III
WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.