Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.