Rechtsmittel
. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten ( Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.
