Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß , BGBl. Nr. 461/1969.