Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Ausgenommen von den Bestimmungen des sind Lenker,

1. die Schülertransporte gemäß durchführen, oder

2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß durchführen, oder

3. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß durchführen oder

4. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen

sofern sie gemäß zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.