Übergangsbestimmung zur 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
. Auf Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund mit einer Funktion gemäß bis 8 betraut sind, sind und in der Fassung der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie nach Ablauf der Funktionsdauer erneut mit einer solchen Funktion betraut werden.
