Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

. Für den Beamten, der gemäß in der Fassung der 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Beamtengruppe der Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr eingereiht wurde, gelten die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.