Anpassung der Wahrungszulagen
. (1) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2) Für die Bemessung der den in dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in genannten Zeitraum gebührt hätten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
(4) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(5) Für die Bemessung der den in dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in genannten Zeitraum gebührt hätten.
(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind
mit 1. Jänner 2019 | um 2,33 % und danach um 19,50 Euro, |
mit 1. Jänner 2020 | um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro, |
mit 1. Jänner 2021 | um 1,45 %, |
mit 1. Jänner 2022 | um 2,85 % und danach um 6,40 Euro, |
mit 1. Jänner 2023 | um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro, |
mit 1. Jänner 2024 | um 9,15 %, mindestens jedoch um 192 Euro, |
mit 1. Jänner 2025 | um 3,50 %, mindestens jedoch um 82,40 Euro und höchstens um 437,80 Euro, und |
mit 1. Juli 2026 | um 3,30 % |
zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
