. (1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist vierter Satz in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für den Karenzurlaub, der gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, gilt a nicht.
