Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil II, BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 3,7 % der Beitragsgrundlage beträgt.