Dienstzulagen bei der Berufsrettung Wien
. (1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
(2) Der Bezug einer Dienstzulage gemäß Abs. 1 schließt den gleichzeitigen Bezug einer Leistungszulage im Sinn des aus.
