Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstzulagen bei der Berufsrettung Wien

. (1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.

(2) Der Bezug einer Dienstzulage gemäß Abs. 1 schließt den gleichzeitigen Bezug einer Leistungszulage im Sinn des aus.