Veranlagungsgemeinschaft
. Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Veranlagungsgemeinschaft
. Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.