Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitrittsvertrag

. (1) Hat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung () nach, ist das Zuweisungsverfahren nach einzuleiten.

(2) Hat eine Schlichtungsstelle gemäß über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Abs. 1 2. Satz auszuwählen.

(3) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1. die ausgewählte BV-Kasse;

2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß ;

5. die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;

6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß ;

7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Selbständigen;

8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß verrechnen darf.

(4) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt bis 3.