Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befriedigung der Ansprüche

. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten () für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.

(2) Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.

(3) Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .