Insolvenz
. (1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).
(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Insolvenz
. (1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).
(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.