Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkungsverpflichtung

. Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.