Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information des Bundeskanzleramtes

. Unbeschadet des haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)