Information des Bundeskanzleramtes
. Unbeschadet des haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)
