Begriffsbestimmungen
. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Geschäfte“ sind
a) Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
b) Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
2. „Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.
