Ermäßigung der Lehrverpflichtung
. (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Das Außerkrafttreten des mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 3 BDG 1979 nicht anzurechnen.
