Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

. (1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1. gegen die Bestimmungen des verstößt;

2. biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des im Freien verbrennt oder einen gemäß erteilten Auftrag nicht befolgt;

3. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;

4. einer Anordnung gemäß und 5 zuwiderhandelt.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.