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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 361/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 718 Abs. 9 und 732 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019, wird verordnet:

. (1) Der Prozentsatz des in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg des Jahres 2019 enthaltenen Reinvermögens, der durch die Österreichische Gesundheitskasse nach im Falle der Errichtung einer Privatstiftung oder mehrerer Privatstiftungen durch den/die Betriebsunternehmer für diese zu widmen ist, wird mit 20% festgesetzt. Vor Anwendung des Prozentsatzes ist das bereits nach § 732 Abs. 6 erster Satz ASVG übergegangene Vermögen in Abzug zu bringen.

(2) Die Gesellschaftsanteile der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ gehen zur Gänze auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Buchwerte sind Teil des im genannten Reinvermögens.

. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 361/2019 · Stammfassungkundgemacht am 29.11.2019

Fassungen ab: 30.11.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Widmung eines Anteils des Reinvermögens der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg (BKK-RV-VO)

BGBl. II Nr. 361/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.