Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsstelle

Die Organe des Gemeindeverbandes haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen. Sie steht unter der Leitung des Gemeindeverbandsobmannes. Die Geschäftsstelle kann im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Aufgabenbesorgung in der Verwaltungsdirektion der Krankenanstalt eingerichtet werden.