Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe

(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:

a) die Gemeindeverbandsversammlung,

b) der Gemeindeverbandsausschuss,

c) der Gemeindeverbandsvorstand und

d) der Gemeindeverbandsobmann.

(2) Die Organe sind jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen neu zusammenzusetzen.

(3) Die Amtsdauer der Organe beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung und endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindeverbandsversammlung.