Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) , die Paragraphenbezeichnung des , die Absatzbezeichnung des und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(3) , sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 548/2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. samt Überschrift, , und 4, die bis 6 jeweils samt Überschrift, sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2. Nationale Kompetenzerhebungen sind für die 3. Schulstufe ab dem Schuljahr 2020/21, für die 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2021/22, für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23, für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 jährlich durchzuführen.
(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. der Titel, , bis 5, bis 10, bis 4, , sowie treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden nach Maßgabe der Z 3 bis 6 Anwendung;
2. sowie die Änderung der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;
3. Abs. 4 Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unter „nationale Kompetenzerhebungen“ Basismodule zu verstehen sind;
4. Zyklusmodule sind für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25 durchzuführen;
5. das Fokusmodul ist für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 durchzuführen;
6. ergänzende Module können ab dem Schuljahr 2023/24 durchgeführt werden.
