Beschlagnahme
. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane sowie
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane
zu verfügen.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.
(3) bis 9 und Abs. 11 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
