Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschlagnahme

. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane sowie

2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß , BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane

zu verfügen.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.

(3) bis 9 und Abs. 11 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.