Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 14 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1142) nebst seinen Durchführungsverordnungen werden aufgehoben.