Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden (Rekurse) gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte wird den Oberlandesgerichten übertragen, die hierbei die Bezeichnung „Schiffahrtsobergerichte“ führen.