Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

. Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

1. folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:

a) die Personenstammdaten gemäß und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß ,

b) das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,

c) die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie

d) Telefonnummer, E-Mail-Adresse;

2. folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit :

a) die Schulkennzahl(en),

b) das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,

c) die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),

d) das Geschlecht,

e) die SAP-Personalnummer,

f) die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie

g) die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);

3. die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.

Beachte: Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. ).