Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Steuersatz

. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

(2) Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.