Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des , 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des und und 3 ist die Bundesregierung betraut.
