Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Verwertung

Fortführungsrecht

. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde tritt.