3. Abschnitt
Verwertung
Fortführungsrecht
. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde tritt.
