2. Abschnitt
Fachprüfungen
Organisation und Verfahren bei Prüfungen
. (1) Die Fachprüfungen sind von den Meisterprüfungsstellen durchzuführen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, betreffend die Organisation und das Verfahren sinngemäß anzuwenden.
