Verrechnungsanordnung
. (1) Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn
1. Ein- und Auszahlungen umzubuchen sind (zB Umbuchungen zwischen Konten),
2. nicht voranschlagswirksam verrechnete Ein- oder Auszahlungen (zB Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verrechnen sind, oder
3. sonstige nicht finanzierungswirksame Verrechnungen vorzunehmen sind (zB Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).
(2) Verrechnungsanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach zu erlassen. Hiezu sind die Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben. Ist das Erlassen von Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen in elektronischer Form mangels direkter Anbindung an das HV-System nicht möglich, sind diese in schriftlicher Form nach zu erteilen.
