Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. TEIL

Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung

1. Abschnitt

Organe und Automatisierung der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

( bis 11 BHG 2013)

. (1) Organe der Haushaltsführung sind nach und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).

(2) Die anordnenden Organe unterscheiden sich auf Grund ihrer Aufgaben in haushaltsleitende Organe nach und haushaltsführende Stellen nach .

(3) Ausführende Organe sind

1. die BHAG im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach bis 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004,

2. die Zahlstellen und

3. die Wirtschaftsstellen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem in der Haushaltsführung des Bundes geführt wird.