Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen bei der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen

. (1) Der BHAG obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen ().

(2) Sobald die BHAG über die Errichtung oder Auflassung von Zahlstellen Mitteilung erhält, sind die für die Abrechnung erforderlichen Konten im HV-System zu eröffnen bzw. zu schließen. Neu errichtete Stellen sind in der Planung zur Durchführung der Nachprüfung zu berücksichtigen.

(3) Zur Sicherstellung der Gebarungssicherheit in den Zahlstellen haben die BHAG und die Zahlstellen zusammenzuarbeiten, wobei die BHAG eine beratende und koordinierende Funktion wahrzunehmen hat.