Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abwicklung des Zahlungsverkehrs

. Der BHAG obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (), insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen obliegt der BHAG nur im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der haushaltsführenden Stelle nach . Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs sind in den ff enthalten.