Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug
. (1) Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
