Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IT-Durchführungsauftrag

. (1) Wenn Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten IT-Verfahren verarbeitet werden und die Ergebnisse von einer IT-Dienstleisterin oder einem IT-Dienstleister im Sinne des an das Kreditinstitut zum Zahlungsvollzug weitergeleitet werden, hat dies unmittelbar und mittels IT-Durchführungsauftrag zu erfolgen. Die für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Daten sind aufzubereiten und in Form eines für das Kreditinstitut maschinell lesbaren Datenbestandes gesichert weiterzuleiten; dabei ist von der jeweiligen Bundesministerin oder dem jeweiligen Bundesminister sicherzustellen, dass eine inhaltliche Veränderung der Daten nicht erfolgen kann.

(2) Ein IT-Durchführungsauftrag ist von zwei für die Datenverarbeitung zuständigen Bediensteten (Gemeinsamzeichnung nach ) der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters zu unterfertigen, gesichert aufzubewahren und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Mit den beiden Unterschriften wird auch die Richtigkeit der Datenverarbeitung nach bestätigt.

(3) IT-Durchführungsaufträge sind durch Zeichnungsberechtigte der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters schriftlich zu unterfertigen. Die IT-Dienstleisterin oder der IT-Dienstleister hat von jeder oder jedem zeichnungsberechtigten Bediensteten eine Unterschriftsprobe gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters und von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Anbringen eines Sichtvermerks samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen.