Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, ausgenommen Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich der bestehenden Schottergruben;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten oder sonstigen nicht standortgemäßen Baumarten;

g) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit.