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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen Almzäune sowie die Erneuerung der bereits bestehenden Trinkwasserversorgungsanlage;

b) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;

e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

f) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

g) das Abbrennen von (Lager-)Feuer;

h) das Zelten oder Biwakieren;

i) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

j) jede Art von Lawinenschutzmaßnahmen