Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Arten;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung der natürlich aufkommenden Baumarten, die Streugewinnung (Bodenstreu im Westteil des Schutzgebietes) und erforderliche Pflegemaßnahmen;

g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen die Ausbringung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit Motorfahrzeugen.