Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Verordnung ist gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:

1. Durch Anbringung von Verkehrszeichen gemäß mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.

2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gemäß unter dem jeweiligen Verkehrszeichen mit dem Hinweis auf die entsprechende Fundstelle in der Grazer Zeitung.

3. Durch Verlautbarung in der Grazer Zeitung.

Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich zu verständigen. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß  i. d. g. F. vom Straßenerhalter zu tragen.