Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Aufbringen von Düngemitteln, Bioziden oder ähnlichen Stoffen;

b) die Veränderung der Beschaffenheit und Oberflächengestalt des Bodens, einschließlich des Umpflügens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) das Fangen, Aufsammeln oder Töten von Insekten;

f) das Aufforsten (ausgenommen Grundstück Nr. 458), das Einbringen standortsfremder Holzarten sowie die Anlage von Obstkulturen;

g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für Zwecke der Biotoppflege (Mähen und Abtransportieren des Mähgutes);

h) das Lagern und Zelten.